Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Mai 1994
§ 35

§ 35 – Erlöschen der Leistungsansprüche

Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. § 19 Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend. Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erlöschen Ansprüche auf Kostenerstattung nach diesem Buch abweichend von § 59 des Ersten Buches nicht, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod des Berechtigten geltend gemacht werden.

Kurz erklärt

  • Der Anspruch auf Leistungen endet mit dem Ende der Mitgliedschaft.
  • Es gibt keine abweichenden Regelungen in diesem Buch.
  • § 19 Absatz 1a des Fünften Buches ist ebenfalls anwendbar.
  • Bei Tod des Mitglieds erlöschen Ansprüche auf Kostenerstattung nicht sofort.
  • Ansprüche müssen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod geltend gemacht werden.