Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Mai 1994
§ 35
§ 35 – Erlöschen der Leistungsansprüche
Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. § 19 Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend. Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erlöschen Ansprüche auf Kostenerstattung nach diesem Buch abweichend von § 59 des Ersten Buches nicht, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod des Berechtigten geltend gemacht werden.
Kurz erklärt
- Der Anspruch auf Leistungen endet mit dem Ende der Mitgliedschaft.
- Es gibt keine abweichenden Regelungen in diesem Buch.
- § 19 Absatz 1a des Fünften Buches ist ebenfalls anwendbar.
- Bei Tod des Mitglieds erlöschen Ansprüche auf Kostenerstattung nicht sofort.
- Ansprüche müssen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod geltend gemacht werden.